Miteinander und Vereinsrecht
Verlängerung Corona-Regelungen Vereinsrecht
(November 2020) Die Parität macht auf die Verlängerung der Corona-Regelungen im Vereinsrecht aufmerksam: Befristet bis zum 31.12.2020 wurden Regelungen geschaffen, die Erleichterungen während der Corona-Pandemie rund um das Vereinsrecht vorsahen. Dazu gehörte u.a. auch die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung ohne Satzungsgrundlage und die Beschlussfassung durch die Mitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren. Die Bundesregierung hat mit Beschluss vom 14.10.2020 per Rechtsverordnung die Regelungen bis zum 31.12.2021 verlängert. Anbei die zugehörigen Links zum » Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wie auch zum » Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, 28. Oktober 2020.
Corona-bedingte Reduzierung des Beitrages?
(November 2020) Grundsätzlich gilt, die Mitglieder sind in der Pflicht, ihre Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 22.8.2019 (Az. 3 U 151/17) ist ein Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks darauf angewiesen, über die Mitgliedsbeiträge die hierfür notwendigen Finanzmittel zu erhalten. Das gilt auch zu Zeiten von Corona.
Deshalb werden wir, trotz vereinzelter Kritik, den Beitrag für das Jahr 2021 wie gewohnt bis Ende Februar erheben, denn die wesentlichen Aufgaben des Verbandes liefen in 2020 und laufen auch 2021 weiter. Gleiches gilt auch für die regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Auch wenn Sie im Einzelfall längere Zeit mit dem Funktionstraining oder den Gruppentreffen aussetzen mussten, bedenken Sie bitte, dass wir lediglich von wenigen Euro pro Monat reden. Damit möchten wir nochmal auf » unseren Dank an Sie alle zurückkommen und hoffen, dass Sie Verständnis dafür haben.